„Labbaik allahumma labbaik – laabaika la scharika laka labbaik – innal hamda wan nimata laka wal mulk – la scharika lak.’
‘Hier bin ich, O Allah, hier bin ich – hier bin ich, es gibt keine Gottheit außer Dir, hier bin ich – alles Lob und alle Huld sind Dein, und alle Herrschaft – es gibt keine Gottheit außer Dir.’
Der Besuch der heiligen Stätten des Islam ist jedem Muslim, Mann wie Frau, aufgetragen und die Wallfahrt (Hadsch) einmal im Leben zu verrichten, wenn man dazu imstande ist, gehört zu den fünf Grundpflichten des Islam (Glaubensbekenntnis, Gebete, Zakat, Pilgerfahrt, Fasten)
Die Pilgerfahrt ist die Erfüllung des Versprechens eines jeden Gläubigen die Einheit Allahs zu bezeugen, die er zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort und mit vorgesehenen rituellen Handlungen verrichtet. In der Sure Ali Imran (Sure [3:97]) heißt es:
„Wahrlich das erste Haus, das für die Menschen gegründet wurde, ist das in Bakka – ein gesegnetes und eine Leitung für die Welten. In ihm sind deutliche Zeichen – die Stätte Abrahams. Und wer es betritt, ist sicher. Und der Menschen Pflicht gegenüber Allah ist die Pilgerfahrt zum Hause, wer da den Weg zu ihm machen kann. Wer aber ungläubig ist – wahrlich, Allah ist nicht auf die Welten angewiesen.“
Dieser Vers belegt die Pflicht der Muslime zur Pilgerfahrt. Zugleich betont der Qur`an, dass niemand eine Verpflichtung auf sich nehmen müsse, die seine Möglichkeiten übersteigt. Wer durch Krankheit, Armut oder aus anderen Gründen verhindert ist, begeht keine Sünde, wenn er sich nicht in die heilige Stadt begibt.
Die islamischen Rechtsgelehrten – auch wenn sie über die Anzahl und den Umfang der Hinderungsgründe verschiedener Meinung sind – sind sich darüber einig, dass der Pilger in der Lage sein muß, seine Reise nach Mekka, seinen Aufenthaltsort dort und den Unterhalt seiner Familie während seiner Abwesenheit mit erlaubten Mitteln zu bezahlen.
In einem von Imam Ali überlieferten Hadith ermahnt der Gesandte Gottes die Menschen, die, obwohl sie dazu imstande sind und die Möglichkeit zur Pilgerfahrt haben, dem koranischen Aufruf: „Rufe alle Menschen zur Pilgerfahrt auf, sie sollen von nah und fer zu Dir eilen, zu Fuß und mit ihren Reittieren.’ (Sure:El-Hac [22:27]), keine Beachtung schenken, eindringlich mit den Worten: „Derjenige, der ein Gefährt und die finanziellen Mittel zum Erreichen des Hauses Gottes (Baytullah) besitzt, und die Pilgerfahrt nicht antritt, unterscheidet sich nach seinem Ableben nicht von den Juden und den Christen. Denn Allah sagt im Koran, es ist die Pflicht der Menschen gegenüber Allah, zum Hause Gottes zu pilgern, wenn sie dazu imstande sind.’ (Hadith aus:Tirmizi-Kitabül Hac).
Wer die Voraussetzungen für die Pilgerfahrt erfüllt, ist angehalten noch im gleichen Jahr die Pilgerfahrt anzutreten. Wer diese Pflicht auf das nächste oder die folgenden Jahre verschiebt begeht eine Sünde. Hierin sind sich die Imame der vier Rechtsschulen einig. Wer aber noch zu Lebzeiten diese Pflicht erfüllt und die Pilgerfahrt vollbringt, befreit sich von dieser Sünde. Wer jedoch ohne Erfüllung dieser Pflicht stirbt, stirbt in Sünde,auch wenn er veranlasst hat, daß jemand nach seinem Tod stellvertretend für ihn die Pilgerfahrt voll bringt.
Die in Europa lebenden Muslime haben oftmals eine viel bessere finanzielle Absicherung, als die meisten Muslime in den islamischen Ländern und somit wahrlich keinen Grund die Pilgerfahrt zeitlich zu verzögern.
Allahs Gesandter verheißt den Gläubigen, die Ihre Pilgerfahrt verrichtet haben in einem von Ibn Ömer überlieferten Hadith:
Wenn die Pilger sich am Abend der Arafa am Berge Arafat versammeln, steigt die Barmherzigkeit Allahs in die irdische Dimension herab und Allah verlautbart den Engeln:
„Seht meine Geschöpfe, die ohne Mühen zu scheuen, in Erwartung meines Paradieses aus weiter Ferne zu mir gekommen sind. Ich werde ihnen als Lohn, all ihre Sünden vergeben, auch wenn sie so viel gesündigt haben, wie es Sandkörner, oder Regentropfen auf der Welt gibt. Oh ihr meine Geschöpfe steigt herab vom Berge Arafat als Menschen deren Flehen um Vergebung erhört und deren Sünden vergeben worden sind.’(Tergib und Terhib Band 2, Seite 582).
